FAQ - Häufig gestellte Fragen

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Häufig gestellte Fragen

Wie verhalte ich mich bei Eintritt eines Wasserschadens?

Als Eigentümer einer Immobilie versuchen Sie den Kontakt zu Ihrem Gebäudeversicherer herzustellen, die meisten Versicherer haben sogenannte Schadenhotlines rund um die Uhr geschaltet. Dort bekommen Sie Auskunft über den Versicherungsschutz und gegebenenfalls über Vertragspartner, mit denen die Gesellschaften Rahmenverträge unterhalten, um so zeitnah Erstmaßnahmen einzuleiten. Es kann aber auch gut möglich sein, dass die Gesellschaften Ihnen die freie Auswahl überlassen.

Wer trägt die Kosten im Schadenfall?

Bei Gebäudeleitungswasserschäden, sofern auch Leitungswasser versichert ist, der Gebäudeversicherer. Bei Elementarschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden trägt der Gebäudeversicherer die Kosten, sofern die Gefahren versichert sind. Bitte beachten Sie dabei unter Umständen die Anrechnung der vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei Haftpflichtschäden, z. B. bei Verursachung durch den Obermieter, haftet der Obermieter bzw. bei Anerkenntnis durch dessen Haftpflichtversicherer, Selbiger.

Welche Rechte habe ich als Betroffener?

Bei der Inanspruchnahme der Eigenversicherung gilt mit wenigen Ausnahmen die Neuwertentschädigung / -Regel. Hier gilt das Prinzip „Eigenversicherung geht vor Fremdversicherung“. Liegt eine schuldhafte Herbeiführung durch einen Dritten vor und dessen Einstandspflicht durch den Haftpflichtversicherer geklärt ist, käme in aller Regel eine Zeitwertentschädigung in Betracht, wobei hier auch der Abnutzungsgrad bzw. Zustand und Alter der beschädigten Sache eine entscheidende Rolle spielt.

Welche Pflichten habe ich als Geschädigter?

Betroffene aus Eigenversicherung bzw. Fremdversicherung haben eine Schadenminderungspflicht. D.h., auch wenn Sie keinen Entscheidungsträger über einen längeren Zeitraum erreichen, sollten Sie sich zumindest um die Einleitung von Notdienstmaßnahmen bemühen, um so möglicherweise zerstörerisches Wirken von Feuchtigkeit einzudämmen. Hohe Luftfeuchten bzw. Materialfeuchten können bei bestimmten klimatischen Bedingungen schnell zur Gefahrtragung bei der Entstehung von Schimmelpilzkulturen verantwortlich stehen. Für denjenigen, der bekanntermaßen Versicherungsschutz genießt, gilt auch, dass der Versicherer als Geldwertedienstleister seine vertragliche Verantwortung wahrnimmt, sofern eine Kostentransparenz, Beweisdokumentation eindeutigen Aufschluss über die Nachvollziehbarkeit des Schadens gegeben ist.

Wer trägt die anfallenden Stromkosten?

Stromkosten, die im Zusammenhang einer Trocknungs-/ Sanierungsmaßnahme stehen, werden von den zuständigen Versicherern bezahlt. Nach jeder Trocknung-/ Sanierungsmaßnahme werden dem Kunden und dem Versicherer die Stromverbrauchsnachweise zugestellt. Dieser Nachweis gilt auch gleichzeitig für den Energieversorger, um so eine Höherstufung in der kommenden Periode zu vermeiden.

Ab wann macht es Sinn, eine beschleunigte Bautrocknung einzuleiten?

Früher hat man ein Bauwerk über den Winter durchfrieren lassen und so auf natürlichem Wege eine Bautrocknung erzielt, heute ist dafür keine Zeit mehr. Jeder Neubau bzw. Altbau der einer Sanierung unterliegt, bindet mit den verbauten Materialien extrem viel Feuchtigkeit, die auch als Baufeuchte bzw. später als Baurestfeuchte bezeichnet wird. Unterschiedliche Putzsysteme – Kalkzementputze, Sanierputzsysteme- oder unterschiedliche Spachtelmassen – Gipsputze, Sanier- bzw. Feinspachtel binden Feuchtigkeit unterschiedlich stark und geben diese somit auch unterschiedlich stark wieder ab. Das gilt in ähnlicher Weise auch für das Feuchteverhalten bei Fußböden (Estriche), zementgebunden oder Anhydridestriche (Heizestriche mit hohen Gipsanteilen). Zementgebundene Estriche geben die überschüssige Baufeuchte sehr gut ab, hingegen Anhydridestriche die Feuchtigkeit wegen der hohen Oberflächenverdichtung nur gering abgeben. Letztgenannte Estrichart muss teilweise oberflächlich aufgeraut oder gebrochen werden, um so das Teildampfdruckgefälle bzw. das Abdampfverhalten zu beschleunigen. Um den zeitgemäßen Bauablauf realisieren zu können, erwarten Bauherren von den Bauträgern termingerechtes Bauen, sonst drohen empfindliche Vertragsstrafen. D. h. egal was für Witterungsverhältnisse gegeben sind, es muss heute zu jeder Jahreszeit und Witterung ununterbrochen weitergebaut werden. Um für Folgegewerke wie Maler, Fliesenleger oder Fußbodenleger bearbeitungsfähige Untergründe bereitzustellen, sollte baubegleitend in Abstimmung mit dem Bauleiter oder Architekten über eine baubegleitende Bauwerkstrockenlegung gesprochen werden. Speziell in den Jahreszeitenübergängen von Herbst auf Winter bzw. Winter auf Frühjahr haben wir es mit extrem hoher Luftfeuchte zu tun und damit verbunden einem hohen Sättigungsgrad. Dies wiederum führt dazu, dass die im Bauwerk gespeicherte Materialfeuchte nur ungenügend abdampfen kann, was zur Folge hat, dass die Feuchtigkeit im Bauwerk verbleibt. Um diese Überschussfeuchte aus dem Bauwerk abtragen zu können, bedient man sich heute sogenannter Bautrockner, die gezielt in einzelnen Bereichen aufgestellt werden können und so die Überschussfeuchte aufnehmen. Zu beachten dabei ist jedoch, dass die zu trocknenden Materialien nicht unmittelbar nach dem Einbringen mithilfe von Bautrocknern getrocknet werden sollten. Hier gilt in erster Linie, dass man natürliche Abbindezeiten von etwa einer Woche berücksichtigen sollte, da sonst Rissbildungen am eingebrachten Material entstehen könnten. Wie sich das darstellt, kann Ihnen Ihr Architekt oder Bauleiter erklären, alternativ stehen wir natürlich auch gern für Ihre Fragen zur Verfügung.

Was tun bei Schimmelpilzbefall?

Wird ein Schimmelpilzbefall in der Wohnung wahrgenommen, gilt als oberste Vorsorge den Bereich zu sichern. Sichtbare Befallsbereiche sollten großflächig mit einer transparenten Folie geschottet werden. Dabei ist Vorsicht geboten und mit Atem- oder Staubschutzmasken (in der Apotheke erhältlich) als Gesichts- und Mundschutz zu arbeiten. Die Befallsbereiche sollte man möglichst mit Industriealkohol oder mit Wasserstoffperoxid abtupfend behandeln (ebenfalls in Apotheken erhältlich).Parallel zu den sichtbaren Befallserscheinungen ist der Gebäudeeigentümer unverzüglich, schriftlich zu informieren. Zeitnaher Kenntnisstand für alle Beteiligten bedeutet zugleich das Eindämmen bzw. die Minderung des Schadens. Versicherer möchten gern die Ursachen für die Schimmelpilzbildung als Folge eines bedingungswidrigen Wasserschadens nachvollziehen können, um so auch ihre Einstandspflicht zur Schadenregulierung abgeben zu können. Und nicht zuletzt steht über allem eine Abwehr der Gefahrtragung für Leib und Leben.

Ist ein vorübergehender Auszug erforderlich?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da sie vom Umfang bzw. Ausmaß abhängig ist. Lassen sich hier Schottungssysteme ausreichend und gut getrennt von Wohn- bzw. Arbeitsbereichen errichten? Sind gesundheitliche Bedenken z. B. Kleinkinder, Personen mit asthmatischer Vorbelastung, kranke und ältere Personen mit geschwächtem Immunsystem, Kindertagesstätten, Altenpflegeheime oder sonstige medizinische Einrichtungen betroffen, dann sollte man sich mit den Entscheidungsträgern zusammensetzen.

Wer trägt die Sanierungskosten?

Die Kosten hat derjenige zu bezahlen, der für Schadensentstehung verantwortlich ist. Das können sowohl Sach- oder Haftpflichtversicherer sein. Möglich wären u. a. auch Bauträger oder Privatpersonen (Eigentümer) die für die anfallenden Kosten in der Verantwortung stehen.

Wie kann der Nachweis über den Erfolg einer Sanierung erbracht werden?

Neben dem sichtbaren Rückbau der Befallsbereiche und durchgeführter Feinreinigung, kann der Nachweis unter Zuhilfenahme einer Luftkeimmessung vorgenommen werden. Nachdem alle Gewerke den Schadensbereich verlassen haben, wird der Baubiologe oder der Bausachverständige die Freimessung vornehmen und gegebenenfalls eine Nachreinigung anordnen.